|
|
|
| Vereinbarungen und Regeln |
| Übereinkommen zum Umgang mit wissenschaftlichen Daten im SFB 607 |
|
1. Begrifflichkeiten
|
Wissenschaftliche Praxis bedeutet in diesem Übereinkommen die Beachtung von Regeln nach den Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft".
Kommentierung :
Diese Empfehlungen sind im Internet bei der Deutschen Forschungsgesellschaft DFG nachzulesen und finden unter anderem ihre Ausprägung am GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, wobei die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der GSF nur von GSF-Mitarbeitern einsehbar sind.
- Person im Sinne des Übereinkommens ist eine natürliche oder juristische Person.
- SFB 607 ist als Projekt die personelle und materielle Einheit zur Verwirklichung des im Sonderforschungsbereich 607 gesetzten Ziels.
- Wissenschaftliche Daten sind in diesem Zusammenhang alle maschinell und personell erhobenen Daten, die durch Beobachtungen, Untersuchungen und Experimente vorliegen und in einem ursächlichen Zusammenhang zum SFB 607 stehen.
- Nutzungsrecht bezeichnet den Gebrauch und die Verwertung von wissenschaftlichen Daten.
- Ursächlicher Rechtsinhaber bezeichnet eine Person, die auf Grund von Urheberschaft, Dienststellung oder Verträgen Rechte an wissenschaftlichen Daten hat.
- Externe Dritte sind im Sinne des Übereinkommens Personen, die nicht am SFB 607 beteiligt sind. Dazu gehören auch durch am SFB 607 beteiligte Personen mit Aufgaben betraute Personen, die nicht am SFB 607 beteiligt sind, sowie deren beauftragte Personen.
|
2. Wissenschaftliche Daten
|
Die am SFB 607 beteiligten Personen haben das Nutzungsrecht an den wissenschaftlichen Daten des SFB 607. Dieses Nutzungsrecht ist unter den folgenden Bedingungen, von den am SFB 607 beteiligten Personen, sicherzustellen:
- Das Nutzungsrecht an wissenschaftlichen Daten des SFB 607 ist unmittelbar an die Beteiligung am SFB 607 gebunden. Dies beinhaltet, dass wissenschaftliche Daten externen Dritten nicht zur Verfügung gestellt oder in anderen Projekten verwendet werden dürfen, die nicht ursächlich ein Teil des SFB 607 sind. Rechte eines ursächlichen Rechtsinhabers als Mitglied des SFB 607 bleiben davon unberührt, insbesondere beinhaltet das Nutzungsrecht im Rahmen des SFB 607 nicht das Recht zur Erstveröffentlichung.
- Wissenschaftliche Daten die noch nicht durch den ursächlichen Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, sind nur mit dessen Zustimmung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Auszüge aus wissenschaftlichen Daten. Nur dem ursächlichen Rechtsinhaber steht die Entscheidung zur Erstveröffentlichung an wissenschaftlichen Daten zu.
Kommentierung:
Auszüge aus wissenschaftlichen Daten sind aus einer Sammlung von wissenschaftlichen Daten entnommene Daten, die unter Umständen wiederum eine Sammlung von wissenschaftlichen Daten sind, wobei diese Sammlung wissenschaftliche Daten von verschiedenen Quellen beinhalten kann. Liegen z.B. wissenschaftliche Daten eines Experiments vor, die noch nicht durch den ursächlichen Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, und es ist beabsichtigt einen Teil davon zu veröffentlichen, so hat dies in übereinstimmung mit dem ursächlichen Rechtsinhaber zu erfolgen.
- Wissenschaftliche Daten die durch den ursächlichen Rechtsinhaber erstveröffentlicht wurden können durch unmittelbar am SFB 607 beteiligte Personen für weiterführende Veröffentlichungen genutzt werden.
- Wissenschaftliche Daten, die zur Ausführung eines Auftrags im Rahmen des SFB 607 durch externe Dritte benötigt werden, sind nur mit Zustimmung des ursächlichen Rechtsinhabers weiterzugeben. Dabei sind die Interessen des ursächlichen Rechtsinhabers in 2.1, 2.2 und 2.3 gegenüber externen Dritten zu beachten.
- Bei der Verwendung von wissenschaftlichen Daten externer Dritter ist dies für die am SFB 607 beteiligten Personen kenntlich zu machen. Dies beinhaltet die Bekanntgabe der Lizenzbestimmungen in Bezug auf Nutzungsrechte, die Kenntlichmachung des ursächlichen Rechtsinhabers und eine Kontaktnennung, die eine Erlangung der Nutzungsrechte ermöglicht.
|
3. Datenbanken
|
Unter Datenbanken im Rahmen dieser übereinkunft werden Sammlungen von wissenschaftlichen Daten verstanden, die
- auf elektronischem Wege wissenschaftliche Daten zur weiteren Verwendung vorhalten und
- unter Einsatz von Verwaltungssystemen die verfügbarkeit sicherstellen.
- Wissenschaftliche Daten sind nur dann in Datenbanken aufzunehmen, wenn diese der wissenschaftliche Praxis entsprechen und im Rahmen einer Bearbeitung für weitergehende Arbeiten nutzbar sind. Wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, dass wissenschaftliche Daten nicht der wissenschaftliche Praxis entsprechen, so werden diese entfernt.
Kommentierung:
Wissenschaftliche Daten, die der wissenschaftlichen Praxis entsprechen und damit in die Datenbank mit aufzunehmen sind, sind Daten, die auf den Grundsatz Plausibilität, Korrektheit und Wahrheitsgehalt geprüft wurden. Wird nach Aufnahme wissenschaftlicher Daten in die Datenbank bekannt, dass mindestens einer dieser Grundsätze verletzt wurde, so hat die Leitung des SFB 607 das Recht diese wissenschaftlichen Daten aus der Datenbank entfernen zu lassen.
- Die mit der Datenhaltung von wissenschaftlichen Daten in Form einer Datenbank beauftragten Personen, sowie die durch technische Gegebenheiten direkt zugriffsfähigen externen Dritten, werden namentlich benannt.
- Wissenschaftliche Daten sind, sofern sie nicht schon erstveröffentlicht wurden, nur Personen zugänglich zu machen, die unmittelbar am SFB 607 beteiligt sind.
- Bei Aufnahme von wissenschaftlichen Daten in die Datenbank haben diese für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren den Status "nicht erstveröffentlicht" und sind somit nur unmittelbar am SFB 607 beteiligten Personen zugänglich. Mit einer Erstveröffentlichung ist dieser Status aufgehoben.
Kommentierung:
Ist der Zeitraum von zwei Jahren für eine Erstveröffentlichung nicht ausreichend, so kann der Status "nicht erstveröffentlicht" mit Zustimmung der Leitung des SFB 607 über diesen Zeitraum hinaus aufrecht erhalten werden.
- Die verfügbarmachung wissenschaftlicher Daten des Projekts, unter Zuhilfenahme der Datenbank, ist mit einem zitierfähigen Vermerk verbunden.
Kommentierung:
Der zitierfähige Vermerk ist in der Form einer Zitierung einer Sammlung:
Autoren: Ursächliche Rechtsinhaber
Titel: Wachstum und Parasitenabwehr, Wettbewerb um Ressourcen in Nutzpflanzen aus Land- und Forstwirtschaft
Buchtitel: Datenbank des SFB 607
Herrausgeber: SFB 607
Jahr: Jahr der Anfrage (Bei CD das Jahr der Erstellung)
Monat: Monat der Anfrage (Bei CD das Monat der Erstellung)
Tag: Tag der Anfrage (Bei CD der Tag der Erstellung)
Editor: Die mit der Datenbank beauftragten Personen
Adresse: Adresse für den Zugriff auf die Datenbank
Edition: Nur bei CD die Version
|
4. Beendigung
|
- Eine Person, deren Aufgaben im Rahmen des SFB 607 beendet sind, geht in den Status eines externe Dritten über. Unberührt bleiben hierbei Nutzungsrechte an wissenschaftlichen Daten des SFB 607 im Zeitraum vor Beendigung der Aufgabe und Rechte eines ursächlichen Rechtsinhabers.
- Im Rahmen der Teilnahme am SFB 607 erworbene Nutzungsrechte an wissenschaftlichen Daten des SFB 607 bleiben nach Beendigung des SFB 607 erhalten.
Kommentierung:
Die Nutzungsrechte, die durch eine Teilnahme am SFB 607 erworben wurden (siehe dazu auch 2), sind von einem ursprünglichen Rechtsinhaber gegenüber externen Dritten zu wahren.
|
5. Übereinkommen
|
Mit der Teilnahme am SFB 607 und der übernahme von Aufgaben im Rahmen des SFB 607 sind die im Übereinkommen getroffenen Vereinbarungen für die am SFB 607 teilnehmenden Personen verbindlich.
1http://www.dfg.de/aktuell/download/empf_selbstkontr.htm
Das Übereinkommen ist auch als PostScriptDokument und Pdf-Dokument erhältlich.
Bernhard Tandler tandler@gsf.de
|
|
|
|